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S A T Z U N G


des Turn - und Rasensportverein Heiden von 1901 e.V.
Stand:16.Jan.2004

(diese Satzung steht auch als Download zur Verfügung)

§ 1  Name und Sitz

1.      Der am 14. Dezember 1901 in Heiden gegründete Verein führt den Namen Turn – und Rasensportverein
         Heiden.

2.      Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Heiden der Stadt Lage, Kreis Lippe.

3.      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold unter der Nr. 17 VR 624 eingetragen
         und führt den Zusatz e.V.

4.      In ihm sind die früheren Vereine „ Turnverein Heiden von 1901 “ und „ Rasensportverein von 1913 
         Heiden“ zusammengeschlossen.

 § 2  Zweck des Vereins

 1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
          „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
          sowie der Jugendarbeit.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
         erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch       
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5.      Die Farben des Vereins sind rot-schwarz.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 1.      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.

          Der  Verein hat jugendliche Mitglieder (in der Regel bis 18 Jahre) mit Stimm- und Wahlrecht in der
          Jugendversammlung und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

          Der Verein hat Ehrenmitglieder. Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind in
          der  Ehrenordnung des Vereins abschließend geregelt.

          Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins werden.

2.       Als Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gelten Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Geldbußen,
          Tätigkeitsverbot, Haus- oder Platzverbot und Ausschließung aus dem Verein.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.      Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. 
         Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.      Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung des
         Aufnahmeantrages muss dem Antragssteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

4.     Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann Einspruch
        eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der  nächsten
        Jahreshauptversammlung.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft         

 

1.)   Die Mitgliedschaft endet:

a)     mit dem Tod des Mitglieds

b)     durch Austritt des Mitglieds

c)      durch Ausschluss aus dem Verein 

2.   2.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt 
      kann nur zum 30.06 und 31.12. eines jeden Jahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist    
      erfolgen.

3.   Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
      verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
      Weiter ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser Abmahnung den
      Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

4.   Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit
      des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
      Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf eventuell vorhandenes 
      Vereinsvermögen.

 

§ 6   Beiträge

1.      Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung rechtskräftig beschlossenen
          Staffelung und Höhe.
          Die Beiträge sind halbjährlich fällig und nach Möglichkeit durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

2.       Arbeitslose und Schwerbehinderte mit Ausweis zahlen auf Antrag die Hälfte.
          Dieser Antrag ist jährlich zu stellen.

3.       Ehrenmitglieder und Schiedsrichter sind beitragsfrei.

4..      Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Mitgliedern den Beitrag für eine
          bestimmte Zeit ermäßigen oder erlassen.

5.       Bei Veranstaltungen des Vereins kann den Mitgliedern auf Beschluss des geschäftsführenden
          Vorstandes ein ermäßigter Eintrittspreis gewährt werden.

6.       Bei finanziellen Notständen kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine Umlage
          erhoben werden.

7.       Beitragsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 7  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der geschäftsführende Vorstand

 

§ 9  Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.      Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
         stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen und mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
         Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der
         Versammlung.
         Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen; wenn
         mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
         Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die  Einladungsformalien der ordentlichen
         Mitgliederversammlung.

         Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.

3.      Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.      Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
         Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.

5.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
         beschlussfähig.

6.      Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
         Stimmen beschlossen.

7.      Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit  der
         abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
         nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden
         oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und
         muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

9.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

        a)  Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das
             nächste Kalenderjahr.

        b)  Feststellung der Jahresrechnung

        c)  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

        d)  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

        e)  Entlastung des Vorstandes

         f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

         g) Wahl des Vorstandes

         h) Bestätigung des Jugendvorstandes

         i)  Wahl der Kassenprüfer

         j)  Bildung neuer Abteilungen

         k) Auflösung von Abteilungen

          l) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

 

§ 10  Vorstand

1.      Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an:

a)    der/die Vorsitzende

b)    der/die 1.stellvertretende Vorsitzende

c)     der/die 2.stellvertretende Vorsitzende

d)    der/die Schatzmeister/in

e)    der/die Geschäftsführer/in

f)     der/die Jugendobmann/frau

2.      Dem erweiterten Vorstand gehören an:

g)    der/die Protokollführer/in

h)    der/die Pressewart/in

i)     der/die Fußballobmann/frau

j)     der/die Oberturnwart/in

k)    der/die Leichtathletikobmann/frau

l)     der/die Altherrenobmann/frau

m)   der/die Sportabzeichenobmann/frau

n)    der/die Sozialwart/in

o)    der/die Fussballjugendgeschäftsführer/in

p)    der/die Mediengestalter/in

      3.     Der Verein wird gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des geschäftsführenden
        Vorstandes vertreten.

4.      Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die
        Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
        bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.

5.      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
         Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Dauer von einem Jahr gewählt.
         Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand
         berechtigt, eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
         vorzunehmen.

6.      Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die
         Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
         Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

7.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
         Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
         Stimmen.                                    

 

§ 11   Jugend des Vereins

 1.   Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der  Ordnungen des Vereins
       selbstständig.  Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2.    Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
       Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 12  Kassenprüfer

 1.  Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der
      Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
      einen Prüfungsbericht.

 

§ 13   Auflösung des Vereins

1 .   Der Verein kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
       werden. Die Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Sie darf als einzigen
       Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins haben. Der Beschluss kann mit einer 2/3 Mehrheit
       der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung
       des Ergebnisses nicht gewertet

2.    Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB zugleich Liquidatoren
       des Vereins.

3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zwecks fällt das
       Vereinsvermögen an die Stadt Lage mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
       ausschließlich nur zur Förderung des Sportunterrichtes an der Grundschule Heiden verwendet werden
       darf.

 

§ 14  Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2004 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 09. Januar 1998 tritt hiermit außer Kraft.

 

Der Vorstand:

Manfred Ziegenbein              Eberhard Dietze             Karsten Pehle

1.Vorsitzender                     1. stellvertr.Vors.            2. stellvertr.Vors.

 

Heike Markmann                     Dennis Mann                     --Vakant--

Schatzmeister/in                  Jugendobmann              Geschäftsführerin

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