
S A T Z U N G
des Turn - und Rasensportverein Heiden von 1901 e.V.
Stand:16.Jan.2004
(diese Satzung steht auch als Download zur Verfügung)
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 14. Dezember 1901 in Heiden gegründete Verein führt den Namen Turn – und Rasensportverein
Heiden.
2. Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Heiden der Stadt Lage, Kreis Lippe.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold unter der Nr. 17 VR 624 eingetragen
und führt den Zusatz e.V.
4. In ihm sind die früheren Vereine „ Turnverein Heiden von 1901 “ und „ Rasensportverein von 1913
Heiden“ zusammengeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Die Farben des Vereins sind rot-schwarz.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.
Der Verein hat jugendliche Mitglieder (in der Regel bis 18 Jahre) mit Stimm- und Wahlrecht in der
Jugendversammlung und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
Der Verein hat Ehrenmitglieder. Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind in
der Ehrenordnung des Vereins abschließend geregelt.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Mitglied des Vereins werden.
2. Als Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gelten Verwarnung, Verweis, Ermahnung, Geldbußen,
Tätigkeitsverbot, Haus- oder Platzverbot und Ausschließung aus dem Verein.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung des
Aufnahmeantrages muss dem Antragssteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
4. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann Einspruch
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten
Jahreshauptversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt
kann nur zum 30.06 und 31.12. eines jeden Jahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist
erfolgen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Weiter ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser Abmahnung den
Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit
des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf eventuell vorhandenes
Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung rechtskräftig beschlossenen
Staffelung und Höhe.
Die Beiträge sind halbjährlich fällig und nach Möglichkeit durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
2. Arbeitslose und Schwerbehinderte mit Ausweis zahlen auf Antrag die Hälfte.
Dieser Antrag ist jährlich zu stellen.
3. Ehrenmitglieder und Schiedsrichter sind beitragsfrei.
4.. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen Mitgliedern den Beitrag für eine
bestimmte Zeit ermäßigen oder erlassen.
5. Bei Veranstaltungen des Vereins kann den Mitgliedern auf Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes ein ermäßigter Eintrittspreis gewährt werden.
6. Bei finanziellen Notständen kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine Umlage
erhoben werden.
7. Beitragsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen und mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der
Versammlung.
Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen; wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen.
7. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden
oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und
muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Kalenderjahr.
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Bildung neuer Abteilungen
k) Auflösung von Abteilungen
l) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§ 10 Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die 1.stellvertretende Vorsitzende
c) der/die 2.stellvertretende Vorsitzende
d) der/die Schatzmeister/in
e) der/die Geschäftsführer/in
f) der/die Jugendobmann/frau
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
g) der/die Protokollführer/in
h) der/die Pressewart/in
i) der/die Fußballobmann/frau
j) der/die Oberturnwart/in
k) der/die Leichtathletikobmann/frau
l) der/die Altherrenobmann/frau
m) der/die Sportabzeichenobmann/frau
n) der/die Sozialwart/in
o) der/die Fussballjugendgeschäftsführer/in
p) der/die Mediengestalter/in
3. Der Verein wird gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die
Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand
berechtigt, eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
6. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die
Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 11 Jugend des Vereins
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
1 . Der Verein kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Die Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Sie darf als einzigen
Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins haben. Der Beschluss kann mit einer 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung
des Ergebnisses nicht gewertet
2. Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB zugleich Liquidatoren
des Vereins.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Lage mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich nur zur Förderung des Sportunterrichtes an der Grundschule Heiden verwendet werden
darf.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2004 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 09. Januar 1998 tritt hiermit außer Kraft.
Der Vorstand:
Manfred Ziegenbein Eberhard Dietze Karsten Pehle
1.Vorsitzender 1. stellvertr.Vors. 2. stellvertr.Vors.
Heike Markmann Dennis Mann --Vakant--
Schatzmeister/in Jugendobmann Geschäftsführerin