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J u g e n d o r d n u n g  


des Turn- und Rasensportverein Heiden e. V.  
(in der Fassung vom Mai 2002 )

(diese Jugendordnung steht auch als Download zur Verfügung)

 

Präambel

Die Vereinssatzung gibt den Rahmen für die Zwecke und Ziele des TuRa Heiden und die 
von Ihm betriebene Jugendarbeit. Das gilt ebenso für den Erwerb und die Beendigung der 
Mitgliedschaft im Verein.

Diese Jugendordnung regelt die Selbstverwaltung der Jugend im TuRa Heiden. Daneben 
gelten die Jugendordnungen der Fachverbände und Sportverbände, deren Mitglied der 
TuRa Heiden ist.

 

§1 Grundsätze

Die Vereinsjugend bekennt sich zu freiheitlich demokratischen Prinzipien und tritt für die 
Toleranz und partnerschaftliche Zusammenarbeit in allen gesellschaftlichen Gruppierungen 
ein. Sie fördert und verwirklicht die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen 
im Verein.

 

§ 2 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend umfasst alle Vereinsmitglieder bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr sowie 
die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die weiteren Mitarbeiter 
aller Jugendgruppen des Vereins.

 

§3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

a.)    Vereinsjugendtag
b.)    Vereinsjugendausschuss

 

§4 Vereinsjugendtag

(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie sind oberstes Organ der Jugend 
im TuRa Heiden. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend ab 12 Jahren.

(2) Der ordentliche Jugendtag wird wenigstens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von drei 
Wochen durch Aushang im Vereinskasten vom Vorsitzenden des Jugendausschusses einberufen. 
Der Jugendtag soll in der Regel einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins 
stattgefunden haben.

Ein außerordentlicher Jugendtag wird einberufen, wenn es der Jugendausschuss beschließt oder 
wenn wenigstens 10 % der Vereinsjugendmitglieder dies beantragen.

Die Vereinsjugendtage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Der Vereinsjugendtag wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses oder dessen Vertreter 
nach demokratischen Gepflogenheiten geleitet. Zu der Versammlung wird der geschäftsführende 
Vorstand des Vereins eingeladen. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil, 
soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied der Vereinsjugend sind.

(4) Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere :

  • Bestimmung der Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und Beratung der Jahresplanung

  • Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses

  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses

  • Wahlen zum Vereinsjugendausschuss

  • Wahl von Delegierten zu Tagungen der Sportjugend, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

§5 Vereinsjugendausschuss

(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus :

  • Der Vereinsjugendwartin/dem Vereinsjugendwart als Vorsitzender/Vorsitzendem

  • Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • Zwei Jugendlichen als Beisitzer(innen)

  • Den Jugendwarten/innen der Abteilungen

Die Mitglieder werden vom Vereinsjugendtag für die Dauer von zwei Jahren gewält. Die/der 
Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr 
vollendet haben.

Die Jugendwarte werden in den Fachabteilungen gewählt oder berufen.

(2) Die/Der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ist als Beisitzer Mitglied des 
geschäftsführenden Vereinsvorstandes. Sie vertreten die Belange der Jugend innerhalb 
und außerhalb des Vereins in Abstimmung mit dem/der  Vereinsvorsitzenden.

(3) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, dieser 
Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er beschließt über die 
Verwendung der vom Vereinsvorstand für die Jugendarbeit zur Disposition gestellten 
Geldmittel. Der Bericht über die Mittelverwendung ist dem Vereinsjugendtag vorzulegen.

(4) Der Vereinsjugendausschuss tritt bei Bedarf zusammen oder wenn die Hälfte seiner 
Mitglieder dies verlangen. In Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme der/des 
Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl oder bis zur Auflösung der Vereinsjugend im Amt.

(5) Verstöße gegen die Grundsätze einer guten Gemeinschaft oder Streitigkeiten unter 
Mitgliedern der Vereinsjugend sollen im Jugendausschuss geschlichtet werden. Etwaige 
Maßnahmen nach $6 der Vereinsatzung werden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden 
Vorstand getroffen.

 

§6 Inkrafttreten und Änderung der Jugendordnung

Die Vereinsjugendordnung wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung in Kraft gesetzt. 
Änderungen können bei einem ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen 
werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten 
Mitglieder. Ferner muss die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

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