
J u g e n d o r d n u n g
des Turn- und Rasensportverein Heiden e. V.
(in der Fassung vom Mai 2002 )
(diese Jugendordnung steht auch als Download zur Verfügung)
Präambel
Die Vereinssatzung gibt den Rahmen für die Zwecke und Ziele des TuRa Heiden und die
von Ihm betriebene Jugendarbeit. Das gilt ebenso für den Erwerb und die Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein.
Diese Jugendordnung regelt die Selbstverwaltung der Jugend im TuRa Heiden. Daneben
gelten die Jugendordnungen der Fachverbände und Sportverbände, deren Mitglied der
TuRa Heiden ist.
§1 Grundsätze
Die Vereinsjugend bekennt sich zu freiheitlich demokratischen Prinzipien und tritt für die
Toleranz und partnerschaftliche Zusammenarbeit in allen gesellschaftlichen Gruppierungen
ein. Sie fördert und verwirklicht die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen
im Verein.
§ 2 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend umfasst alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie
die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die weiteren Mitarbeiter
aller Jugendgruppen des Vereins.
§3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
a.) Vereinsjugendtag
b.) Vereinsjugendausschuss
§4 Vereinsjugendtag
(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie sind oberstes Organ der Jugend
im TuRa Heiden. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend ab 12 Jahren.
(2) Der ordentliche Jugendtag wird wenigstens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von drei
Wochen durch Aushang im Vereinskasten vom Vorsitzenden des Jugendausschusses einberufen.
Der Jugendtag soll in der Regel einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Vereins
stattgefunden haben.
Ein außerordentlicher Jugendtag wird einberufen, wenn es der Jugendausschuss beschließt oder
wenn wenigstens 10 % der Vereinsjugendmitglieder dies beantragen.
Die Vereinsjugendtage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Der Vereinsjugendtag wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses oder dessen Vertreter
nach demokratischen Gepflogenheiten geleitet. Zu der Versammlung wird der geschäftsführende
Vorstand des Vereins eingeladen. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil,
soweit sie nicht gleichzeitig Mitglied der Vereinsjugend sind.
(4) Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere :
-
Bestimmung der Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und Beratung der Jahresplanung
-
Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
-
Entlastung des Vereinsjugendausschusses
-
Wahlen zum Vereinsjugendausschuss
-
Wahl von Delegierten zu Tagungen der Sportjugend, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
-
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§5 Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus :
-
Der Vereinsjugendwartin/dem Vereinsjugendwart als Vorsitzender/Vorsitzendem
-
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
Zwei Jugendlichen als Beisitzer(innen)
-
Den Jugendwarten/innen der Abteilungen
Die Mitglieder werden vom Vereinsjugendtag für die Dauer von zwei Jahren gewält. Die/der
Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Jugendwarte werden in den Fachabteilungen gewählt oder berufen.
(2) Die/Der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ist als Beisitzer Mitglied des
geschäftsführenden Vereinsvorstandes. Sie vertreten die Belange der Jugend innerhalb
und außerhalb des Vereins in Abstimmung mit dem/der Vereinsvorsitzenden.
(3) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, dieser
Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er beschließt über die
Verwendung der vom Vereinsvorstand für die Jugendarbeit zur Disposition gestellten
Geldmittel. Der Bericht über die Mittelverwendung ist dem Vereinsjugendtag vorzulegen.
(4) Der Vereinsjugendausschuss tritt bei Bedarf zusammen oder wenn die Hälfte seiner
Mitglieder dies verlangen. In Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme der/des
Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl oder bis zur Auflösung der Vereinsjugend im Amt.
(5) Verstöße gegen die Grundsätze einer guten Gemeinschaft oder Streitigkeiten unter
Mitgliedern der Vereinsjugend sollen im Jugendausschuss geschlichtet werden. Etwaige
Maßnahmen nach $6 der Vereinsatzung werden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden
Vorstand getroffen.
§6 Inkrafttreten und Änderung der Jugendordnung
Die Vereinsjugendordnung wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung in Kraft gesetzt.
Änderungen können bei einem ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen
werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder. Ferner muss die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.